AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" ( Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz "VOB"), Teil B und C. Des weiteren gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für gewerbliche und öffentliche Auftraggeber gelten insbesondere die Bestimmungen der VOB Teil B.


Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Vertragsschluss

Bestellungen des Kunden an uns stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Auch alle Angebote von uns sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Die Annahme eines Auftrages durch uns erfolgt durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung und Leistung. Weicht ein Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 

Anpassungsvorbehalt

Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen
erschwerten Bedingungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte, Leistungen zu erbringen sind.

Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, ungünstige Witterung, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder einer seiner Lieferanten verzögert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.


Kann die Lieferung wegen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und die Geltendmachung von weiteren Verzögerungskosten bleibt vorbehalten.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum und der Kunde ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln.


Weiterveräußerung, Pfändung


Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.


Jede Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der Pfandgläubiger ist von dem Eigentumsvorbehalt zu informieren. Gleiches gilt auch für Beschlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter.


Sofern es sich um die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers handelt, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall gelten die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei einer Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.


Einbau in Grundstücke


Sofern Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück des Auftraggebers eingebaut werden, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. 


Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände von dem Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.


Verarbeitung


Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar in dem entsprechenden Verhältnis des Rechnungswertes der unter Vorbehalt stehenden Gegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

Lieferung, Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten
mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Auftraggebers und für dessen Rechnung geschlossen.


Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine be-
festigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Auftraggebers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.


Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Mehrkosten, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.


Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorab gelieferte Ware bis zum vereinbarten Auftragszeitpunkt vor Wetter- und jeglichen anderen Einflüssen geschützt, diebstahlsicher und für den Auftragnehmer nach vorheriger Absprache jederzeit zugänglich ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Bezahlung der gelieferten Waren.


Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.


Diese Bestimmungen gelten auch, wenn nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart wird.

Abschlagszahlungen

Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen Abschlagzahlungen gefordert werden. 

Zahlung

Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge sind unverzüglich nach Zugang zahlbar.
Im Übrigen gilt § 16 VOB/B.

Herstellergarantie

Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z. B. 10- jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

Gewährleistung

Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.

Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist (§ 13, Abs. 4, VOB).


Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Tage der Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Auftragsnehmers muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 12 Werktage nach Erkennbarkeit dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Gewährleistung befreit.


Von der Gewährleistung sind Schäden ausgeschlossen, die durch falsche Bedienung, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale Abnutzung (z. B. von Dichtungen) entstanden sind. Die Beweislast trifft insoweit den Auftraggeber.


Bei Inanspruchnahme unserer Kundendienstes wegen Mängeln, die von uns nicht behoben werden können und bei Zurückziehung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.

Schadenersatz

Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung
über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug in Fällen der leichten Fahrlässigkeit bleiben insoweit bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500 Euro einstehen. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet.

Verbraucherstreitbeilegung

Wir beteiligen uns nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

Share by: